Ausgleichsrente für NS-Opfer kann Hartz IV senken

Eine Ausgleichsrente für NS-Verfolgte kann auf Hartz IV angerechnet werden. Diese im Land Berlin NS-Opfern gewährte Rente könne die Hartz-IV-Leistungen mindern, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines jüdischen Immigranten und NS-Opfers aus der früheren Sowjetunion. (AZ: B 14 AS 13/17 R). Der in Berlin lebende Mann war als NS-Opfer anerkannt und erhielt deshalb eine monatliche Grundrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Höhe von 305 Euro monatlich. Das Land Berlin zahlte ihm nach dem Landesgesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus außerdem eine sogenannte Ausgleichsrente von monatlich 825 Euro.

Seine Ehefrau und seine zwei Kinder waren auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen und lebten mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg gewährte zwar Hartz-IV-Leistungen, rechnete jedoch die Ausgleichsrente des Vaters teilweise als Einkommen mindernd an. Die Ausgleichsrente diene dem Lebensunterhalt, so dass sie als Einkommen anzurechnen sei, lautete Begründung.

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