BIENENSTICH

OK, Deutschland und nicht ganz taufrisch, aber so geht’s in der Welt des Pöbels zu.

Eine Kassiererin hat den zweiten Prozess wegen ihrer fristlosen Kündigung verloren. Die Arbeitnehmerin wurde nach 30 Jahren im Supermarkt gefeuert, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 48 und 82 Cent unterschlagen hatte. Kolleginnen belasteten die 50-Jährige vor Gericht.

Es waren zwei Leergut-Pfandbons im Wert von 48 und 82 Cent, die der Kaiser’s-Verkäuferin Barbara E. zum Verhängnis wurden. Die 49-Jährige soll sie am 22. Januar 2008 in einer Kaiser’s-Filiale in Hohenschönhausen auf ihren Namen abgerechnet haben, obwohl sie ihr nicht gehörten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah in dieser Handlung einen eindeutigen Kündigungsgrund.

Wichtig sei nicht die Höhe des Betrages, begründete Arbeitsrichterin Daniele Reber das Urteil. Sie sprach von einem „irreparablen Vertrauensverlust“. In diesem Fall sei er „noch nachhaltiger“, weil Barbara E. „im Rahmen der Befragung durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht“ habe. Barbara E. war im Januar 2008 wegen der entwendeten Leergut-Pfandbons von der Kaiser’s Tengelmann AG fristlos gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hatte sie Klage eingereicht, die im August 2008 das Berliner Arbeitsgericht und gestern in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückwiesen.

Die Richter verwiesen auf die gültige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Grundlage ist ein Urteil aus dem Jahre 1984. Die Verkäuferin eines Warenhauses hatte damals ohne Erlaubnis ein Stück Bienenstich vom Kuchenbuffet verzehrt. Die Frau erhielt eine fristlose Kündigung – wegen des Vertrauensbruches zu Recht, wie das BAG befand. Heute gehört das „Bienenstich-Urteil“ zum Einmaleins des Arbeitsrechts

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