Hohes Gericht, nur eine Frage: Geht’s noch?

Es gibt Urteile, die setzen Maßstäbe. Es gibt Urteile, die provozieren. Und dann gibt es Entscheidungen, bei denen sich die eigentliche Frage nicht mehr um Paragrafen dreht, sondern um das historische Urteilsvermögen derjenigen, die sie gefällt haben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken gehört unweigerlich in diese letzte Kategorie. Nicht, weil die Meinungsfreiheit plötzlich zur Nebensache geworden wäre – sie ist eines der höchsten Güter einer Demokratie –, sondern weil sich nach der Lektüre der Entscheidung ein unangenehmer Eindruck aufdrängt: Ausgerechnet beim wohl sensibelsten Symbol deutscher Geschichte scheint plötzlich eine bemerkenswerte Elastizität der Maßstäbe entdeckt worden zu sein. Das Hakenkreuz bleibt selbstverständlich verboten. Es bleibt Symbol eines beispiellosen Menschheitsverbrechens. Es bleibt in zahllosen Verfahren Anlass für Hausdurchsuchungen, Geldstrafen und Verurteilungen. Außer – so entsteht jedenfalls der Eindruck – es dient dazu, den Staat Israel mit dem Dritten Reich gleichzusetzen. Dann verwandelt sich das verbotene Kennzeichen offenbar in ein zulässiges Stilmittel politischer Kommunikation. Man möchte sich die Augen reiben und fragen: Ist das tatsächlich die Botschaft, die ein deutsches Oberlandesgericht senden wollte?

Das Wunder der juristischen Verwandlung

Noch vor wenigen Jahren hätte wohl kaum jemand ernsthaft angenommen, dass eine Bildmontage mit einer NSDAP-Fahne neben der Flagge Israels oder gar ein Hakenkreuz innerhalb eines Davidsterns einmal Gegenstand eines Freispruchs werden könnte. Das Amtsgericht Ludwigshafen sah hierin folgerichtig einen Verstoß gegen § 86a StGB und verhängte eine Geldstrafe. Das Oberlandesgericht dagegen entdeckte im Kontext eine ausreichende Distanzierung vom Nationalsozialismus und erklärte die verwendeten Symbole kurzerhand zu Bestandteilen einer von der Meinungsfreiheit geschützten politischen Kritik.

Juristisch mag sich diese Argumentation auf bestehende Grundsätze stützen, wonach nicht jede Darstellung eines Hakenkreuzes automatisch strafbar ist. Niemand bestreitet, dass Geschichtsbücher, Dokumentationen, Satire oder antifaschistische Kunst legitime Ausnahmen darstellen. Doch genau hier beginnt das eigentliche Problem. Denn der vorliegende Fall beschränkt sich eben nicht darauf, nationalsozialistische Symbolik kritisch darzustellen. Er verbindet sie unmittelbar mit einem Staat, dessen Staatsflagge den Davidstern trägt, und konstruiert durch Bildsprache und Gegenüberstellungen eine moralische Gleichsetzung mit dem NS-Regime.

Genau an dieser Stelle stellt sich die Frage, ob das Gericht den historischen Unterschied zwischen drastischer politischer Kritik und einer Symbolik, die zwangsläufig Assoziationen von Tätern und Opfern ineinander verschiebt, ausreichend gewürdigt hat.

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Wenn Geschichte zur Collage wird

Die beanstandeten Instagram-Beiträge bestanden keineswegs aus einer abstrakten politischen Analyse. Sie arbeiteten bewusst mit maximaler emotionaler Aufladung. Eine Tabelle stellte Handlungen Israels den Verbrechen des Nationalsozialismus gegenüber. Daneben erschien die israelische Flagge unmittelbar neben der NSDAP-Fahne. Ein weiteres Bild zeigte einen Davidstern, in dessen Mitte sich ein Hakenkreuz befand. Blut floss unter einer Mauer hervor, Soldaten schossen auf Eingeschlossene, begleitet von den Hashtags „#FREEPALESTINE“ und „#GAZAUNDERATTACK“.

Das sind keine beiläufigen Illustrationen. Das sind bewusst komponierte politische Botschaften. Sie leben ausschließlich von der Assoziation, Israel handele nach denselben moralischen und historischen Prinzipien wie das nationalsozialistische Deutschland.

Das Oberlandesgericht argumentiert nun, gerade diese Gleichsetzung bringe die Ablehnung nationalsozialistischer Ideologie zum Ausdruck. Das mag aus strafrechtlicher Sicht im konkreten Einzelfall tragfähig begründet worden sein. Historisch wirft diese Überlegung jedoch erhebliche Fragen auf. Denn wenn das Hakenkreuz seine Strafbarkeit dadurch verliert, dass es lediglich als moralischer Vergleichsmaßstab gegen einen anderen Staat eingesetzt wird, verschiebt sich die Bedeutung des Symbols selbst. Es wird nicht mehr ausschließlich als Kennzeichen einer verbrecherischen Ideologie behandelt, sondern als universell einsetzbare politische Chiffre zur maximalen Delegitimierung des jeweiligen Gegners.

Das Hakenkreuz als politisches Universalwerkzeug?

Man stelle sich den umgekehrten Fall vor. Ein Hakenkreuz erscheint neben der Flagge irgendeines anderen Staates. Neben Frankreich. Neben Polen. Neben den Vereinigten Staaten. Neben Österreich. Neben einer beliebigen demokratischen Regierung. Würde dieselbe Gelassenheit herrschen? Würde ebenfalls argumentiert werden, dies sei lediglich eine besonders drastische Form politischer Kritik ohne jede Werbewirkung? Oder würde sofort die historische Verantwortung Deutschlands bemüht und auf die Einzigartigkeit nationalsozialistischer Symbolik verwiesen?

Gerade diese Frage drängt sich auf, weil der Umgang mit dem Hakenkreuz in Deutschland bislang von einer bemerkenswerten Konsequenz geprägt war. Das Symbol galt nie als gewöhnliches Kommunikationsmittel. Es war gerade deshalb strafrechtlich besonders geschützt, weil seine historische Bedeutung einzigartig ist. Diese Konsequenz scheint nun zumindest Risse zu bekommen. Nicht generell, aber selektiv. Und selektive Maßstäbe sind selten geeignet, Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken.

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Zwischen Meinungsfreiheit und historischer Verantwortung

Niemand muss die Politik der jeweiligen israelischen Regierung gutheißen. Selbst schärfste Kritik an militärischen Operationen, an Siedlungspolitik oder an Entscheidungen einzelner Regierungen fällt grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit. Gerade demokratische Staaten müssen harte Kritik aushalten.

Doch zwischen Kritik und historischer Gleichsetzung verläuft eine Linie, deren Bedeutung weit über den konkreten Nahostkonflikt hinausreicht.

Das OLG Zweibrücken betont, die verwendeten Symbole hätten keine Werbewirkung für nationalsozialistische Ideologie entfaltet. Wahrscheinlich stimmt das sogar. Kaum ein Neonazi dürfte sich durch einen Beitrag mit „#FREEPALESTINE“ politisch repräsentiert fühlen. Doch § 86a StGB verfolgt nicht nur den Zweck, Neonazis vor Begeisterung zu bewahren. Die Vorschrift schützt ebenso den öffentlichen Frieden und den verantwortungsvollen Umgang mit Symbolen einer Ideologie, die Deutschland in den moralischen Abgrund geführt hat.

Gerade deshalb wirkt die Begründung des Gerichts bemerkenswert eng. Sie konzentriert sich fast ausschließlich auf die fehlende Werbewirkung und blendet weitgehend die Frage aus, welche gesellschaftliche Signalwirkung entsteht, wenn ausgerechnet die Kombination von Hakenkreuz und Davidstern plötzlich als zulässige politische Bildsprache erscheint.

Der Preis historischer Beliebigkeit

Das eigentliche Problem beginnt nämlich erst nach dem Urteil. Denn Rechtsprechung schafft Orientierung. Sie sendet Signale. Wer künftig politische Gegner maximal dämonisieren möchte, wird dieses Urteil aufmerksam studieren. Nicht, weil plötzlich Hakenkreuze erlaubt wären – das sind sie selbstverständlich nicht –, sondern weil sich eine Argumentationslinie eröffnet, nach der selbst drastische NS-Symbolik zulässig sein kann, sofern sie ausreichend als politische Kritik etikettiert wird.

Die Büchse der Pandora wird selten mit einem Paukenschlag geöffnet. Meist genügt ein kleiner juristischer Spalt.

Heute betrifft es Israel.
Morgen vielleicht andere Staaten.
Übermorgen politische Parteien.

Irgendwann möglicherweise jede beliebige Institution, deren Gegner den Vergleich mit dem Nationalsozialismus für besonders wirkungsvoll halten. Die eigentliche Inflation beginnt nie mit einer Abschaffung des Verbots, sondern mit immer neuen Ausnahmen.

Der Verlust historischer Maßstäbe

Seit Jahrzehnten wird mit Recht davor gewarnt, den Nationalsozialismus zu relativieren oder beliebig als Vergleichsfolie für aktuelle Konflikte zu benutzen. Jeder leichtfertige Hitler-Vergleich, jede inflationäre Auschwitz-Metapher und jede NS-Analogie trägt dazu bei, den historischen Ausnahmecharakter dieses Zivilisationsbruchs zu verwässern.

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Umso erstaunlicher erscheint es, wenn ein deutsches Oberlandesgericht ausgerechnet eine Bildsprache akzeptiert, deren gesamte Aussagekraft ausschließlich auf einer moralischen Gleichsetzung Israels mit dem NS-Regime beruht. Dass dies strafrechtlich zulässig sein mag, bedeutet noch lange nicht, dass es historisch überzeugend oder gesellschaftlich verantwortungsvoll ist.

Gerichte sprechen Recht. Aber sie sprechen nicht außerhalb der Geschichte.

Hohes Gericht – wirklich?

Vielleicht ist die eigentliche Provokation dieses Urteils gar nicht der Freispruch selbst. Vielleicht ist es die unterschwellige Botschaft, die zwischen den Zeilen mitschwingt: Das Hakenkreuz bleibt grundsätzlich tabu – es sei denn, sein Einsatz lässt sich als hinreichend scharfe Kritik an einem aktuellen politischen Konflikt interpretieren. Eine solche Differenzierung mag juristisch sauber konstruiert sein. Historisch wirkt sie erstaunlich kurzatmig.

Denn Symbole leben nicht allein von ihrem Kontext. Sie leben von ihrer Geschichte. Das Hakenkreuz ist kein gewöhnliches Verkehrszeichen, dessen Bedeutung sich beliebig nach dem Begleittext richtet. Es steht für industriellen Massenmord, totalitäre Herrschaft, Vernichtungskrieg und den Versuch, das europäische Judentum auszulöschen.

Wer dieses Symbol mit dem Davidstern verschmilzt oder unmittelbar neben die Flagge des jüdischen Staates stellt, bewegt sich auf einem historischen Minenfeld. Dass ein deutsches Gericht hierin vor allem einen zulässigen Beitrag zur politischen Debatte erkennt, dürfte viele Historiker, Juristen und Zeitzeugen gleichermaßen irritieren.

Die Meinungsfreiheit ist unverzichtbar. Sie schützt auch scharfe, überzogene und geschmacklose Kritik. Doch gerade weil sie ein so hohes Gut ist, sollte ihre Verteidigung nicht dazu führen, dass ausgerechnet die sensibelsten historischen Symbole Deutschlands ihren Ausnahmecharakter verlieren. Denn wenn das Hakenkreuz zunehmend zum universellen politischen Vergleichsinstrument wird, verliert am Ende nicht das Strafrecht seine Klarheit, sondern die Gesellschaft ihr historisches Gedächtnis.

Und genau deshalb drängt sich am Ende weniger eine juristische als eine kulturhistorische Frage auf:

Hohes Gericht – geht’s wirklich noch?