Wie das Recht seine Maßstäbe verlegt

Es gibt Sätze, die wirken wie aus einer Parallelwelt importiert, geschniegelt vor allem in jener eigentümlichen Selbstgewissheit, die sich nur dort einstellt, wo Logik längst durch Ritual ersetzt worden ist. „Vier Jahre und sechs Monate Haft“, heißt es dann, und der Tonfall lässt keinen Zweifel daran, dass hier ein Exempel statuiert wurde, ein Zeichen gesetzt, ein moralischer Pflock eingeschlagen in das sumpfige Gelände gesellschaftlicher Verfehlungen. Die „falsche Lehrerin“, wie sie nun etikettiert wird – ein Begriff, der so präzise wie unerquicklich ist –, habe gestanden, habe Kinder unterrichtet, ohne dazu befugt gewesen zu sein, habe gewissermaßen eine pädagogische Maskerade aufgeführt. Und nun also Gefängnis. Nicht symbolisch, nicht bedingt, sondern handfest, mit Gittern, Schlüsseln und jener kalten Zeit, die nicht vergeht, sondern sich ablagert.

Der Vergleich, der sich dabei wie von selbst aufdrängt, ist keiner, den man gerne zieht, und doch ist er unausweichlich, geradezu aufdringlich in seiner Absurdität. Sexualstraftäter, so wird berichtet, erhielten in nicht wenigen Fällen geringere Strafen oder solche, die in ihrer Vollstreckung durch Bewährung entschärft würden. Das ist kein polemischer Kunstgriff, sondern eine Beobachtung, die sich in Urteilsdatenbanken und Zeitungsmeldungen nachlesen lässt, nüchtern, trocken, beinahe beiläufig. Die Pointe – wenn man sie so nennen will – ergibt sich aus der Gegenüberstellung: Wer Kinder unrechtmäßig unterrichtet, wird härter bestraft als mancher, der sie körperlich verletzt. Es ist eine jener Konstellationen, in denen sich das Rechtssystem nicht als Hüter der Verhältnismäßigkeit, sondern als Kurator einer eigentümlichen Prioritätenliste präsentiert.

Die Ästhetik der Empörung und das Bedürfnis nach dem Exempel

Der Fall der „falschen Lehrerin“ eignet sich hervorragend für jene Form der moralischen Dramaturgie, die weniger an der Tat als an ihrer symbolischen Verwertbarkeit interessiert ist. Eine Person, die sich in ein System einschleicht, Vertrauen missbraucht, eine Rolle spielt, die ihr nicht zusteht – das ist Stoff für Schlagzeilen, für Talkshows, für empörte Leitartikel. „Ein Angriff auf das Bildungssystem“, ließe sich mit pathosgeschwängerter Stimme verkünden, und irgendwo im Hintergrund nickt eine Öffentlichkeit, die sich an klaren Feindbildern wärmt wie an einem offenen Kamin.

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Der Sexualstraftäter hingegen ist ein schwierigerer Fall für diese Dramaturgie, gerade weil die Tat so eindeutig verwerflich ist, dass jede weitere Ausschmückung fast geschmacklos wirkt. Hier greift das Recht oft zu differenzierenden Kategorien: „verminderte Schuldfähigkeit“, „günstige Sozialprognose“, „Ersttäter“. Es sind Begriffe, die nach juristischer Sorgfalt klingen, nach Abwägung, nach jener kühlen Rationalität, die man sich vom Rechtsstaat wünscht. Doch im Kontrast zur Härte gegenüber der „falschen Lehrerin“ beginnen diese Differenzierungen zu wirken wie Ausreden, wie elegante Schleifen um einen Kern, der unangenehm scharf bleibt.

„Das Recht ist blind“, heißt es in einer jener Sentenzen, die so oft wiederholt werden, bis sie ihre ursprüngliche Bedeutung verlieren. Blind ist es vielleicht, aber offenbar nicht taub für die Lautstärke öffentlicher Empörung. Und diese Empörung folgt nicht immer der Schwere der Tat, sondern oft ihrer Erzählbarkeit. Die „falsche Lehrerin“ ist ein Narrativ, das sich leicht konsumieren lässt: Betrug, Täuschung, Vertrauen, das missbraucht wurde. Der Sexualstraftäter hingegen zwingt zur Konfrontation mit etwas, das sich nicht so leicht in eine moralische Pointe überführen lässt, und gerade deshalb scheint man ihm mitunter eine erstaunliche Milde entgegenzubringen – nicht aus Nachsicht, sondern aus einer Art institutioneller Verlegenheit.

Die Ökonomie der Schuld und die Logik der Abschreckung

In der juristischen Theorie wird gerne von der „Generalprävention“ gesprochen, jener Idee, dass Strafen nicht nur den Täter treffen, sondern auch die Gesellschaft erziehen sollen. Wer sieht, wie hart ein bestimmtes Verhalten sanktioniert wird, so die Annahme, wird davon abgeschreckt, es selbst zu begehen. Doch diese Logik gerät ins Wanken, wenn die Verteilung der Strafen den Eindruck erweckt, dass nicht die Schwere der Tat, sondern ihre symbolische Aufladung den Ausschlag gibt.

Was genau soll hier abgeschreckt werden? Dass jemand ohne entsprechende Qualifikation unterrichtet? Zweifellos ein Problem, gewiss auch ein ernstzunehmendes. Doch die Vorstellung, dass diese Handlung mit einer Strafe belegt wird, die jene für körperliche Übergriffe übersteigt, wirft Fragen auf, die sich nicht so leicht mit dem Verweis auf juristische Feinheiten abtun lassen. Es entsteht der Eindruck einer Schieflage, einer Verschiebung, bei der das System weniger nach objektiven Maßstäben urteilt als nach der Dringlichkeit, ein öffentlich wirksames Signal zu senden.

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„Man muss ein Zeichen setzen“, lautet dann die Devise, und das Zeichen wird umso größer, je besser es sich inszenieren lässt. Die „falsche Lehrerin“ wird so zur Projektionsfläche für eine Vielzahl von Ängsten: vor Kontrollverlust, vor Systemversagen, vor der Möglichkeit, dass Autorität nur eine Frage der Inszenierung ist. Dass dabei die Relation zu anderen Delikten aus dem Blick gerät, scheint ein Kollateralschaden zu sein, den man bereitwillig in Kauf nimmt.

Die Ironie der Gerechtigkeit oder Das Unbehagen im System

Am Ende bleibt ein Gefühl, das sich schwer in juristische Kategorien fassen lässt, ein Unbehagen, das sich nicht aus der Sympathie für die Täterin speist, sondern aus der Irritation über die Maßstäbe. Niemand muss die Tat der „falschen Lehrerin“ verharmlosen, um die Frage zu stellen, ob die verhängte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Vergehen steht. Und niemand muss die Komplexität von Sexualstrafverfahren leugnen, um sich zu wundern, warum dort mitunter eine Milde Einzug hält, die im vorliegenden Fall gänzlich abwesend ist.

Vielleicht liegt die eigentliche Pointe in jener bitteren Ironie, die sich aus der hypothetischen Umkehrung ergibt: Hätte die betreffende Person Kinder nicht unterrichtet, sondern „begriffen“, wie es in der beschönigenden Sprache mancher Urteilsbegründungen heißt, wäre die Strafe womöglich geringer ausgefallen. Ein Gedanke, der so absurd ist, dass er beinahe schon wieder komisch wirkt – wäre da nicht der Ernst der Sache, der sich jeder Ironie entzieht.

So steht man am Ende vor einem Rechtssystem, das sich selbst als rational, ausgewogen und gerecht versteht, und doch in Einzelfällen Entscheidungen hervorbringt, die genau dieses Selbstbild ins Wanken bringen. „Gerechtigkeit“, schrieb einst ein kluger Kopf, „ist das, was übrig bleibt, wenn man alle Zufälle abgezogen hat.“ In solchen Fällen drängt sich der Verdacht auf, dass noch erstaunlich viele Zufälle im Spiel sind – oder zumindest Faktoren, die sich nicht ohne Weiteres in Paragrafen gießen lassen. Und vielleicht ist es gerade diese Diskrepanz, die den eigentlichen Skandal darstellt: nicht die einzelne Strafe, sondern das System von Gewichtungen, das sie hervorgebracht hat.

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