Es gehört zu den verlässlichsten Ritualen spätmoderner Politik, dass moralische Empörung nicht etwa als Nebeneffekt, sondern als Treibstoff fungiert. Kaum hat der Der Spiegel einen Fall von hinreichender Abgründigkeit aufbereitet, tritt die legislative Maschinerie in jenen eigentümlichen Alarmmodus, der weniger an sorgfältige Rechtsfortbildung erinnert als an eine Mischung aus Theaterdonner und hektischem Möbelrücken im Maschinenraum der Republik. Im Zentrum der jüngsten Inszenierung: Christian Ulmen, flankiert von seiner Ex-Partnerin Collien Fernandes, deren Beziehung offenbar nicht nur emotional, sondern – so will es die Erzählung – auch digital nachwirkt, in Gestalt angeblicher KI-generierter Zumutungen.
Die Pointe liegt jedoch nicht in der moralischen Bewertung des geschilderten Verhaltens. Diese fällt erwartbar eindeutig aus und bietet das perfekte Rohmaterial für jene politische Dramaturgie, die aus Einzelfällen allgemeine Bedrohungslagen destilliert. Es ist die alte Kunst des legislativen Exorzismus: Man beschwört das Böse, um es anschließend mit einem Gesetz zu bannen, das mit erstaunlicher Großzügigkeit gleich noch ganz andere Geister mit einfängt.
Vom Einzelfall zur Allzweckwaffe
In dieser Logik erscheint das von Stefanie Hubig vorangetriebene Digitale Gewaltschutzgesetz weniger als präzises Instrument denn als juristisches Schweizer Taschenmesser – allerdings eines, bei dem die Klinge für die Brotzeit ebenso geeignet ist wie für die Amputation. Der geplante § 201b StGB-E operiert mit einer Formulierung, deren Elastizität jedem ambitionierten Gummiband Konkurrenz macht: „geeignet, dem Ansehen erheblich zu schaden“.
Man reibt sich die Augen. „Geeignet“ – also potenziell, möglicherweise, unter Umständen. „Ansehen“ – ein Begriff, der irgendwo zwischen Eitelkeit und gesellschaftlicher Reputation oszilliert. Und „erheblich“ – ein Adjektiv, das in seiner juristischen Unschärfe fast schon poetische Qualitäten entfaltet. Zusammengenommen ergibt sich eine Norm, die weniger wie ein präzises Skalpell wirkt als wie ein breit gefächerter Fangnetzmechanismus für alles, was irgendjemandem missfallen könnte.
Die erstaunliche Redundanz des Strafrechts
Dabei ist die Ausgangsthese bemerkenswert unerquicklich: Es bedürfe einer neuen Strafnorm, weil bestehende Regelungen angeblich nicht ausreichen. Eine Behauptung, die sich bei näherer Betrachtung als ebenso robust erweist wie ein Kartenhaus im Durchzug. Nachstellung, Beleidigung, üble Nachrede – das Arsenal des Strafgesetzbuches ist keineswegs ein museales Relikt, sondern bereits heute scharf genug, um tatsächliche Übergriffe zu sanktionieren.
Die skeptischen Stimmen aus der Anwaltschaft – bis hin zum Deutscher Anwaltverein – verweisen auf eben diese Redundanz. Doch Skepsis ist im Zeitalter der moralischen Beschleunigung ein unerquicklich langsames Gefühl. Sie stört den Takt der Empörung, und der Takt ist es, der den politischen Prozess bestimmt.
Satire unter Generalverdacht
Besonders reizvoll – im Sinne bitterer Ironie – ist die behauptete Schonung von Satire und Kunst. Natürlich, so versichert die Gesetzesbegründung, werde die Freiheit der künstlerischen Überzeichnung gewahrt. Man kennt diese Versicherung aus anderen Kontexten: Sie klingt beruhigend, wirkt aber ungefähr so belastbar wie ein Papierschirm im Monsun.
Denn gerade die wirksamste Satire lebt vom Spiel mit der Realität, von der irritierenden Nähe zum Tatsächlichen. Ein Deepfake, der sofort als solcher erkennbar ist, ist keine Satire, sondern ein missglückter Scherz. Die eigentliche Pointe liegt im Zweifel, im kurzen Moment des „Könnte das wahr sein?“ – exakt jener Zone also, die der neue Tatbestand kriminalisiert.
Das Ergebnis ist eine paradoxe Volte: Ausgerechnet die Formen der Kritik, die politisch am wirksamsten sind, geraten unter Verdacht, während die plumpe Beschimpfung weiterhin im vertrauten Rahmen des Bestehenden verbleibt.
Der Ermittlungsrichter als literarische Figur
In der juristischen Theorie mag sich alles harmonisch fügen. In der Praxis jedoch tritt eine Figur auf den Plan, die in keinem Gesetzestext als Hauptdarsteller vorgesehen ist, aber regelmäßig die Handlung bestimmt: der Ermittlungsrichter um 15 Uhr, der darüber entscheidet, ob am nächsten Morgen um 6 Uhr Türen geöffnet werden – freiwillig oder mit Nachdruck.
Es ist diese Verschiebung von der späteren gerichtlichen Klärung zur frühzeitigen repressiven Maßnahme, die den eigentlichen „Chilling Effect“ erzeugt. Nicht das Urteil, sondern das Verfahren wird zur Strafe. Beschlagnahmte Geräte, soziale Stigmatisierung, der zähe Nebel eines laufenden Ermittlungsverfahrens – all das wirkt nachhaltiger als mancher Schuldspruch.
Die zarte Beziehung zwischen Prominenz und Werbung
In diesem Zusammenhang erhält die Konstellation um Christian Ulmen und Collien Fernandes eine zusätzliche, beinahe feuilletonistische Note. Denn jenseits der behaupteten digitalen Verwerfungen existiert jene zweite, oft diskret behandelte Ebene moderner Prominenz: die Ökonomie der Aufmerksamkeit. Werbeverträge – etwa mit einer Webapotheke, deren Geschäftsmodell auf Vertrauen, Seriosität und möglichst wenig Skandal angewiesen ist – reagieren empfindlich auf jede Form öffentlicher Irritation.
Hier entfaltet sich ein interessantes Spannungsfeld: Die private Auseinandersetzung wird öffentlich, die Öffentlichkeit wirkt zurück auf wirtschaftliche Beziehungen, und diese wiederum verstärken den Druck zur politischen Reaktion. Es entsteht ein Kreislauf, in dem Moral, Markt und Macht einander wechselseitig verstärken.
Oder, zugespitzt formuliert: Der Ruf nach dem starken Staat ertönt oft dort am lautesten, wo der Markt bereits nervös mit den Füßen scharrt.
Wer schützt wen vor wem
Am Ende bleibt die titelgebende Frage, deren scheinbare Einfachheit sich als trügerisch erweist. Schützt das Gesetz die Bürger vor digitaler Gewalt – oder schützt es die öffentliche Reputation vor der Unberechenbarkeit freier Rede? Schützt es Individuen vor Entwürdigung – oder die politische Klasse vor Spott, Überzeichnung und der gelegentlich unerquicklich treffenden Grausamkeit satirischer Zuspitzung?
Die Antwort ist, wie so oft, unerquicklich komplex. Doch eines lässt sich mit einer gewissen polemischen Gelassenheit festhalten: Ein Staat, der beginnt, das „Ansehen“ strafrechtlich zu garantieren, betritt ein Terrain, auf dem nicht nur die Würde, sondern auch die Eitelkeit justiziabel wird. Und wo Eitelkeit geschützt wird, ist die Freiheit selten weit entfernt – allerdings meist auf der Flucht.