Prophet Mohammed darf laut EGMR nicht pädophil genannt werden

Das Menschenrechtsgericht bestätigt die Verurteilung einer Österreicherin wegen Herabwürdigung religiöser Lehren Straßburg – Ein Urteil des Wiener Landesgerichts für Strafsachen gegen eine Österreicherin, die dem islamischen Propheten Mohammed pädophile Neigungen vorwarf, ist laut einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) zulässig. 

Pädophilie (von griechisch παῖς paîs „Knabe, Kind“ und φιλία philía „Freundschaft“) bezeichnet das primäre sexuelle Interesse an Kindern vor Erreichen der Pubertät.

Dem Hadith nach hat der Prophet Mohammed seine Lieblingsfrau Aischa geheiratet hat, als sie sechs Jahre alt, und die Ehe vollzogen, als sie neun war. Diesen „vorpubertären“ Vollzug würde ich – ohne heutiger Strafwürdigung (Vergewaltigung, Unzucht mit Abhängigen, …) per dieser Definition durchaus als pädophil bezeichnen.

Was daran die „Grenzen einer objektiven Debatte“ überschreitet und warum dies als „beleidigender Angriff auf den Propheten des Islam“ eingeordnet werden muss, entzieht sich jeder rationalen Beurteilung. Welche Sonderrechte hat der Prophet

Die österreichischen Gerichte befanden, dass die Frau es versäumt habe, ihr Publikum auf neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, wodurch eine ernsthafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich gewesen sei. 

Also im historischen Kontext waren z.B. die Nürnberger Rassengesetze, also man muss ja die Zeit verstehen, man kann das nicht losgelöst vom Kontext, die Gesellschaft damals in Deutschland, also darüber gehört das Publikum schon informiert …… so in etwa?

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