„Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper
§ 717b. Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht, …
Anmerkung: Vorbereitungshandlungen sind alle Handlungen, die dazu dienen die spätere Ausführung der strafbaren Tat möglich zu machen, abzusichern oder zu erleichtern, wie z.B. etwa Beschaffen einer Waffe oder Nachmachen eines Nachschlüssels.