Nach § 717a wird folgender § 717b samt Überschrift angefügt:

„Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

§ 717b. Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf erst in der Zukunft liegende Gesetzesänderungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze erforderlich sind, können bereits vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Bundesgesetzes durchgeführt werden, wenn andernfalls eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich wäre und der Gesetzesvorschlag bereits in parlamentarischer Behandlung steht, …

Hartinger-Klein-2

Anmerkung: Vorbereitungshandlungen sind alle Handlungen, die dazu dienen die spätere Ausführung der strafbaren Tat möglich zu machen, abzusichern oder zu erleichtern, wie z.B. etwa Beschaffen einer Waffe oder Nachmachen eines Nachschlüssels.

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